Neue gesetzliche Regelung ab 01.07.2026: bAV bei entgeltfreien Zeiten gestärkt
Mit dem Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz wird die gesetzliche Grundlage (§ 212 VVG) deutlich erweitert. Die Neuregelung betrifft insbesondere Entgeltumwandlungen und ist für HR- sowie Entgeltabteilungen von hoher praktischer Relevanz.
Was ändert sich?
Ab dem 01.07.2026 gilt:
- Die bisherige Regelung (nur Elternzeit) wird ausgeweitet auf alle entgeltfreien Zeiten, z. B.:
- unbezahlter Urlaub
- längere Krankheit
- Sabbaticals
- Wird eine bAV (z. B. Direktversicherung oder Pensionskasse) in dieser Zeit beitragsfrei gestellt, erhält der Arbeitnehmer ein gesetzliches Recht auf Fortsetzung.
Fortsetzungsrecht des Arbeitnehmers
Nach Ende der entgeltfreien Phase kann der Arbeitnehmer:
- die Versicherung zu den ursprünglichen Bedingungen fortführen
- ohne erneute Gesundheitsprüfung oder geänderte Konditionen
👉 Voraussetzung:
Der Antrag muss innerhalb von 3 Monaten nach Wiederaufnahme der Entgeltzahlung gestellt werden.
Relevanz für HR- und Entgeltabteilungen
Die Neuregelung gilt für alle Beitragsfreistellungen ab dem 01.07.2026 und bringt vor allem organisatorischen Handlungsbedarf:
- Sensibilisierung für entgeltfreie Beschäftigungszeiten
- Berücksichtigung in internen Prozessen (z. B. bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses)
- Sicherstellung, dass Fristen eingehalten werden können
👉 Besonders wichtig:
Die 3-Monatsfrist nach Rückkehr ist entscheidend für den Erhalt der ursprünglichen Vertragsbedingungen.
Fazit
Die Neuregelung stärkt die betriebliche Altersversorgung bei Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit deutlich. Für Unternehmen bedeutet sie vor allem:
- mehr Schutz für Mitarbeitende
- aber auch erhöhten Abstimmungsbedarf zwischen HR, Entgeltabrechnung und Versorgungsträgern
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