AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen BAVcompact - spezialisierter bAV-Versicherungsmakler

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für die Zusammenarbeit der BAVcompact GmbH & Co. KG (nachfolgend „BAVcompact“ genannt) mit deren Auftraggebern

 

1. Gegenstand und Geltungsbereich
Die nachstehenden Bedingungen (Allgemeine Geschäftsbedingungen) sind wesentlicher Bestandteil jeder zwischen BAVcompact und ihren Auftraggebern abgeschlossenen Vereinbarungen über die Vermittlung von Produkten Dritter (Produktpartner).

 


 

2. Leistungen von BAVcompact
BAVcompact wird als unabhängiger Versicherungsmakler tätig und ist an kein Versicherungsunternehmen gebunden. Der Auftraggeber beauftragt den Versicherungsmakler ausschließlich mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen zur betrieblichen Altersversorgung (BAV) für seine Mitarbeiter im Unternehmen. Der Auftraggeber beauftragt den Versicherungsmakler mit der Verwaltung und Betreuung derjenigen Versicherungsverträge zur BAV, die der Versicherungsmakler für ihn vermittelt hat. Versicherungsverträge, die der Versicherungsmakler nicht für den Auftraggeber vermittelt hat, werden nicht durch den Versicherungsmakler verwaltet oder betreut. Bezüglich dieser Versicherungsverträge schuldet der Versicherungsmakler auch keine Überprüfung und Beratung. Dem Versicherungsmakler obliegt ausdrücklich nicht die Betreuung und Beratung des Auftraggebers hinsichtlich seiner versicherungsrechtlichen Situation im Übrigen (d.h. außerhalb der betrieblichen Altersversorgung), soweit hierzu nicht ausdrücklich ein gesonderter schriftlicher Auftrag vorliegt. BAVcompact übernimmt selbst keine Versicherungsleistungen. Die Auftraggeber von BAVcompact gehen Verträge direkt mit den Produktpartnern ein. Auf das Zustandekommen bzw. Nichtzustandekommen eines solchen Vertragsverhältnisses hat BAVcompact keinen Einfluss.

 


 

3. Auswahl der Produktpartner
Die Auswahl der Produktpartner erfolgt unter Beachtung des Grundsatzes eines ausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit und bestmöglicher Umsetzung der Interessen des Auftraggebers. Für die Auswahl der Produktpartner sind nicht nur der Preis- oder der Deckungsumfang entscheidend. Auch die von BAVcompact gesammelten Erfahrungswerte, Servicebereitschaft und Kundenorientierung der Versicherungsunternehmen fließen in die Auswahl ein. BAVcompact berücksichtigt bei der Auswahl ihrer Produktpartner ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Unternehmen. Bei Versicherern mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland wird BAVcompact nur solche Versicherer berücksichtigen, denen eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vorliegt.

 


 

4. Vergütung
Die Vergütung für die Vermittlungs- und Betreuungstätigkeit des Versicherungsmaklers zur betrieblichen Altersversorgung trägt gewohnheitsrechtlich das Versicherungsunternehmen. Sie ist Bestandteil der Versicherungsprämie, so dass dem Auftraggeber durch diesen Vermittlungs- und Betreuungsauftrag keine zusätzlichen Kosten entstehen. Hiervon Abweichendes muss ausdrücklich zwischen Auftraggeber und Makler vereinbart werden.

 


 

5. Haftung und Verjährung
Die Haftung des Versicherungsmaklers ist im Falle leicht fahrlässiger Pflichtverletzung auf einen Betrag von 1.400.000 € je Schadenfall begrenzt. Der Versicherungsmakler hält bis zu dieser Summe eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung vor. Ansprüche auf Schadenersatz wegen leicht fahrlässiger Pflichtverletzung verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit haben müsste. Spätestens verjähren diese Ansprüche jedoch fünf Jahre nach Beendigung des Auftrages. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Schäden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

 


 

6. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtsstatus
Für alle Streitigkeiten zwischen der BAVcompact und ihren Auftraggebern, gleich aus welchem Rechtsgrund, wird als Gerichtsstand der Hauptsitz der BAVcompact in Hamburg vereinbart, sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches handelt, der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Zivilprozessordnung verlegt oder dieser im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Die vertraglichen Beziehungen der Parteien richten sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 


 

7. Einwilligungsklausel zum Datenschutz
Der Auftraggeber willigt ein, dass die vom Makler angesprochenen Versicherer im erforderlichen Umfang Daten, die sich aus den Antragsunterlagen oder der Vertragsdurchführung (z. B. Beiträge, Versicherungsfälle, Änderungen) ergeben, an Rückversicherer zur Beurteilung des Risikos und zur Abwicklung der Rückversicherung, sowie zur Beurteilung des Risikos und der Ansprüche an andere Versicherer und an ihren Verband übermitteln. Diese Einwilligung gilt unabhängig vom Zustandekommen des Vertrages auch für entsprechende Prüfungen bei anderweitig beantragten Versicherungsverträgen und bei künftigen Anträgen. Der Auftraggeber willigt ferner ein, dass diese Versicherer, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner Versicherungsangelegenheiten erforderlich ist, allgemeine Vertrags-, Abrechnungs- und Leistungsdaten in gemeinsamen Datensammlungen führen und an den Makler weitergeben. Gesundheitsdaten dürfen nur an Personen- und Rückversicherer übermittelt werden. An den Makler dürfen diese nur weitergegeben werden, soweit es zur Vertragsgestaltung erforderlich ist.

 


 

8. Schlussbestimmungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind abschließend für die Regelung der rechtlichen Beziehungen zwischen der BAVcompact und ihrem Auftraggeber. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dieses Formerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung aufgehoben werden. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder durch die Rechtsprechung oder durch gesetzliche Regelungen unwirksam werden, so hat dies nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem angestrebten Zweck am ehesten entspricht.