Informationen für den Arbeitgeber - Arbeitgeber - spezialisierter bAV-Versicherungsmakler - BAVcompact

Informationen für den Arbeitgeber

Wer sind wir?

BAVcompact GmbH & Co. KG ist ein Spezial-Versicherungsmakler für betriebliche Altersversorgung (bAV) aus Hamburg.

Unsere Beratung und Betreuung der Firmen findet bundesweit sowie in deren Niederlassungen im Europäischen Ausland (BeNeLux, Fr, I, Ö) statt.

Wir betreuen und verwalten aktuell rd. 11.000 aktive bAV-Verträge im Bereich Handel, Handwerk, Baugewerbe und Dienstleistung.

BAVcompact - bAV einfach erklärt - Video zur betrieblichen Altersvorsorge von der AXA
  • Unabhängigkeit

    Als Versicherungsmakler (§ 93 HGB) sind wir unabhängig und an keine Versicherungsgesellschaft gebunden.

  • Haftungsübernahme

    Die gesamte Haftung für die von uns durchgeführte bAV 
übernehmen wir und sind bei evtl. Beratungsfehlern mit 1,4 Mio. € je Schadenfall versichert.

  • Keine Honorare

    Unsere Arbeit ist nicht auf Honorarbasis, sondern wir finanzieren uns aus Courtagezahlungen der Versicherer.

  • bAV-Spezialist

    Unser Mitarbeiter-Team (ausschließlich Festangestellte, keine Vertreter) ist auf bAV spezialisiert und berät und betreut seit über 25 Jahren ausschließlich zu diesem Thema.

  • Kommunikation

    Sämtliche Kommunikation mit den Versicherern übernehmen wir. Die Personal-/Entgeltabteilung wird dadurch entlastet und die Geschäftsführung enthaftet.

  • BAVcompact-Clearing-Stelle

    Auch mitgebrachte bAV-Verträge von neu eingestelltem Personal werden auf mögliche Kosten oder Haftungsfallen vor der Übernahme kontrolliert.

  • Ruhe in Ihrem Unternehmen

    Unser umfangreiches Dienstleistungspaket bringt Ruhe ins Unternehmen und bedeutet zufriedene Mitarbeiter/innen.

Sie haben schon bAV?
Warum das Thema nochmal anfassen?

Outsourcing

Ein Ansprechpartner für alle bAV´s! Viele Unternehmen wollen gern die Verwaltung aller bestehenden bAV-Verträge und die komplette Kommunikation auf einen externen Dienstleister outsourcen.

Gesetzesänderung

Am 07.07.2017 wurde vom Bundesrat das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) verabschiedet, das seit dem 01.01.2018 gilt. Die Geschäftsführung und Personalabteilung wollen eine rechtssichere Umsetzung der Neuerungen im Unternehmen ohne Mehraufwand auf einen externen Dienstleister verlagern.

Rechtssicherheit

Es ist von der Geschäftsführung und der Personalabteilung eine rechtliche Begleitung und Beurteilung gewünscht. Haftungsrisiken innerhalb der bAV sollen (z.B. durch eine Versorgungsordnung) überprüft und minimiert und alle bAV-Beratungen rechtssicher protokolliert werden.

Vertragsprüfung

Bei Personal-Neueinstellungen sollen mitgebrachte bAV-Verträge auf mögliche Kosten oder Haftungsfallen vor der Übernahme kontrolliert werden.

Fazit: Entlastung der Personal-/Entgeltabteilung und Enthaftung der Geschäftsführung.

Wir analysieren exakt, was die bestehende bAV unter Berücksichtigung der Lohnnebenkosten und der aktuellen Teilnahmequote kostet bzw. einspart.

Wir zeigen durch Modell-Rechnungen auf, welche finanziellen Auswirkungen das neue bAV-Gesetz BRSG (s.o.) für das Unternehmen hat.

Es wird zusätzlich ausgewertet, wie sich die Kosten/Einsparungen mit zunehmender Teilnahmequote verändern.

Fazit: Wir zeigen in unseren Modell-Rechnungen, dass eine höhere bAV Teilnahmequote nicht unbedingt Mehrkosten bedeuten, sondern sogar Einsparungen möglich sind.

BAVcompact - Informationen für den Arbeitgeber - spezialisierter bAV-Versicherungsmakler - Unsere Mehrwerte für Sie

Unsere Mehrwerte für Sie!

  • Haftungsübernahme für die durchgeführten Beratungen
  • Nur geringe Störung des Betriebsablaufs (keine Betriebsversammlungen)
  • Komplette Abwicklung der Kommunikation mit den Versicherern
  • Einzelberatungen für alle Mitarbeiter/innen haftungssicher dokumentiert inkl. Beratungsprotokolle
  • Prüfung der mitgebrachten Verträge bei Neueinstellungen
  • Ein fester persönlicher Ansprechpartner – auch vor Ort für die Entgeltabteilung
  • Erhöhung der Teilnahmequote im Unternehmen auf ca. 80 %
  • Erstellung einer rechtssicheren Versorgungsordnung bzw. Vorlage für eine Betriebsvereinbarung
  • Unterschriebene Entgeltumwandlungsvereinbarungen für die Entgeltabteilung bzw. Ablehnungsprotokolle für die Personalakte
  • Mind. 3 Berechnungen des Eigenanteils zur bAV als Nettolohnbelastung je Mitarbeiter
  • Buchhaltungsliste für die einfache Erfassung in der Entgeltabteilung
  • Online-Vertragsverwaltung mit sämtlichen Dokumenten / Formularen / Schriftverkehr
  • Auf Wunsch papierlose bAV – digitale bAV-Personalakte!
  • Nach Absprache auch Verwaltung der bestehenden bAV-Verträge
  • Dauerhafte Begleitung der Firma mit regelmäßigen Nachberatungsterminen für eine gleichbleibend hohe Teilnahmequote
  • Vorschläge zum Finden und Binden von Mitarbeitern, wie z.B. durch Absicherung bei Berufsunfähigkeit, betriebliche Krankenversicherung (bKV), Umwandlung von Tantiemen/Bonifikationen oder eine firmeneigene, steueroptimierte Prepaid- Mastercard (Netto-Lohnoptimierung)

bAV für den Bau

  • Tarifliche Zusatzrente Baugewerbe (TZR)

    Das BAVcompact-Team hat sich seit vielen Jahren auf das Baugewerbe spezialisiert. Die Umsetzung der tariflichen Zusatzrente im Baugewerbe (TV TZR) ist mit besonderen Herausforderungen verbunden. Die BAVcompact hat hier ein spezielles und bewährtes Beratungssystem entwickelt. Durch dieses System werden auch die gewerblichen Mitarbeiter erreicht. Unser Erfolg spiegelt sich in den vielen Bau-Referenzen und durch eine hohe Teilnahmequote an der tariflichen Zusatzrente wieder. Des Weiteren schaffen wir, mit unserem auf Baulohn spezialisierten Service-Center, eine maximale Entlastung in der Personalabteilung und Lohnbuchhaltung.

  • Optimaler Ablauf...

    Die Einführung der tariflichen Zusatzrente erfolgt durch unser bewährtes System ohne den Betriebsablauf nennenswert zu stören und gibt Ihnen die Gewissheit, dass die TZR vollständig in Ihrem Betrieb installiert wird.

  • Verständliche Beratung...

    Ein komplexes Thema einfach erklären. Die klare und leicht verständliche bAV Beratung unserer geschulten Betriebsrenten-Berater spiegelt sich in der hohen Teilnahmequote von über 80% wieder und zeigt sich des Weiteren in der hohen Zufriedenheit der Arbeitnehmer. Während der Beratung erhält jeder Arbeitnehmer seine persönliche Berechnung zur tariflichen Zusatzrente und kann seine für sich wichtigen Fragen stellen. Selbstverständlich stehen unsere Berater den Arbeitnehmern auch nach der Einführung der tariflichen Zusatzrente jederzeit zur Verfügung.

  • Mobiler Einsatz

    Wir kommen zu jedem Arbeitnehmer. Für uns ist kein Weg zu weit, kein Ort unmöglich! Nicht jeder Mitarbeiter hat ein Büro, in dem er beraten werden kann. Wir kommen mit unserem Büro zu Ihnen und zwar in ganz Deutschland oder auch im Ausland. Von uns erhält jeder einzelne Arbeitnehmer seine ausführliche Beratung zur tariflichen Zusatzrente.

BAVcompact - Informationen für den Arbeitgeber - spezialisierter bAV-Versicherungsmakler - bAV für den Bau
  • Warum überhaupt bAV?

    • Gesetzliche Rente kann ihren Auftrag nicht mehr erfüllen
    • Heute : 2 AN finanzieren 1 Rentner
      In 20 J. : 1 AN finanziert 1 Rentner
    • Noch 20 Jahre oder mehr im Berufsleben:
      weniger als 50 % der letzten Bezüge als gesetzliche Rente
    • Seit 2005: Renten sind steuerpflichtig
    • Rente ab 67 Jahre

  • Muss eine bAV im Unternehmen integriert werden?

    Nein!
    Aber mit Wirkung vom 01.01.2002 (§ 1a BetrAVG – Betriebsrentengesetz) hat der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber einen Rechtsanspruch auf eine Entgeltumwandlung bis zu 4 % der BBG RV-West (in 2023 = 292,- €) im Bereich der bAV. Deshalb ist es wichtig, einen Kollektiv-Rahmenvertrag zu vereinbaren, welcher die Grundlage für eine einheitliche, rechtssichere bAV darstellt. Ansonsten müssen alle von den Mitarbeitern/innen beantragten bAV-Einzelverträge vom Unternehmen geprüft und bearbeitet werden. Der Arbeitgeber darf den steuerlichen Durchführungsweg und die Versicherungsgesellschaft vorgeben.

  • Müssen bestehende, mitgebrachte Versorgungen übernommen werden?

    Grundsätzlich für Verträge ab 01.01.2005 ja, ABER… zu Ihren eigenen Spielregeln!

    • Abschluss eines neuen Vertrages – ist jedoch mit neuen Kosten verbunden.
    • Die Übernahme (Portabilität) des bestehenden Kapitals in einen neuen Vertrag ist ohne Abschlusskosten möglich, jedoch geht der vereinbarte Garantiezins verloren.
    • Die beste Variante ist natürlich, den bestehenden Vertrag zu übernehmen, da dieses mit
      keinen Kosten verbunden ist und der vereinbarte Garantiezins erhalten bleibt.

    Als Entscheidungshilfe gibt es bei uns die BAVcompact-Clearing-Stelle. Dort können von dem neuen Mitarbeiter/der neuen Mitarbeiterin mitgebrachte bAV-Verträge (Versorgungszusagen) auf mögliche Risiken geprüft werden. Unsere Empfehlung ist für Sie kostenfrei und haftungssicher!

  • Was ist das Portabilitätsgesetz?

    Portabilität ist die gesetzliche Verbesserung der Mitnahmemöglichkeit erworbener Betriebsrentenanwartschaften. Der Arbeitnehmer kann für einen bAV-Vertrag, der ab dem 01.01.2005 abgeschlossen wurde, innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seinem ehemaligen Arbeitgeber verlangen, dass der Übertragungswert auf die Versorgungseinrichtung/Versicherungsgesellschaft des neuen Arbeitgebers übertragen wird.

  • Muss die Firma sich an der Gehaltsumwandlung beteiligen?

    Ab dem 01.01.2019 ist der Arbeitgeber nach dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) verpflichtet, einen Zuschuss auf jede neue oder geänderte Entgeltumwandlung des/der Mitarbeiters/in von 15 % zu zahlen. Dies gilt nur, soweit auch Sozialversicherungsbeiträge eingespart werden. Ab dem 01.01.2022 gilt dieser verpflichtende Zuschuss auch für alle bereits bestehenden bAV-Verträge.

  • Warum keine Betriebsversammlungen, sondern Einzelberatungen?

    Wir arbeiten mit vertraulichen Daten des Arbeitnehmers. Diese können während einer Betriebsversammlung selbstverständlich nicht angesprochen werden. Somit kann nicht individuell auf den jeweiligen Mitarbeiter / auf die jeweilige Mitarbeiterin eingegangen werden und die passenden bAV Berechnungen vorgenommen werden. Das ist oftmals der Grund, weshalb die bAV-Teilnahmequoten in der Praxis meist so gering sind!

  • Warum ein Kollektiv-Rahmenvertrag und wie lange gilt dieser?

    Über einen Kollektiv-Rahmenvertrag können besondere Bedingungen und Konditionen sowie Vereinfachungen und Rechtssicherheit für Ihre Personal- und Entgeltabteilung vereinbart werden (s. unser beigefügtes Deckungskonzept). Dieser Rahmenvertrag ist nur möglich, wenn mehrere bAV-Verträge (Versorgungszusagen) für Ihr Unternehmen bei einer Versicherungsgesellschaft beantragt werden. Dieser ist, wenn eine Zusammenarbeit mit uns nicht mehr gewünscht ist, jederzeit kündbar.

  • Warum keine Berufsunfähigkeits-Versicherung (BU) innerhalb der bAV?

    Sollte der Arbeitnehmer aus der Lohnfortzahlung herausfallen, werden keine Beiträge an die bAV-BU-Versicherung abgeführt und somit besteht kein Versicherungsschutz bei Berufsunfähigkeit! Die bAV kann beitragsfrei gestellt werden! Die BU nicht! Der Arbeitnehmer müsste während des Lohnausfalles den Beitrag selber weiter (z. B. vom Krankengeld) zahlen!

    Problem Gesundheitsfragen! Bei Antragstellung haftet der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer (= Vertragspartner des Versicherers) für korrekte und vollständige Gesundheitsangaben (auch bei Erleichterungen durch einen Kollektivvertrag) und ist bei deren Verletzung beweispflichtig.

    Wird der Arbeitnehmer dann berufsunfähig und der Arbeitgeber hat in der Versorgungszusage eine monatliche BU-Rente in Höhe von „X“ € versprochen, muss der Arbeitgeber haften und die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente dennoch an seinen Arbeitnehmer leisten, obwohl der Versicherer wegen falscher Angaben im Antrag von der Leistung frei ist.!

    Lösungsmöglichkeit:
    BU als SBU (selbstständige BU) abschließen, jedoch nicht innerhalb der bAV! Wir können Ihnen weiterhelfen und den Kontakt zu einem Unternehmen herstellen, das sich auf diesem Gebiet spezialisiert hat!

  • Was unterscheidet uns als Versicherungsmakler vom Einfirmenvertreter / Mehrfachagenten / Generalagenten?

    • Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG haftet der Arbeitgeber für die bAV!
    • Wie ein Steuerberater, Notar oder Rechtsanwalt haften wir für alle von uns durchgeführten Beratungen, Vertragsprüfungen durch die Clearing-Stelle und Verwaltungsarbeiten!
    • Bei einer Beratung durch einen Generalagenten, Mehrfachagenten oder Einfirmenvertreter wird keine Haftung für evtl. Fehlberatungen übernommen, sondern Sie müssen sich mit den Rechtsabteilungen der großen Versicherer auseinandersetzen! Sie, als Arbeitgeber, stehen in der Haftung!
    • Für eventuelle Haftungsansprüche gegen uns haben wir eine Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung (Beratungshaftung) i. H. v. 1,4 Mio. € je Schadenfall (Höchstleistung 2,8 Mio. € p. a.) abgeschlossen, da diese für unsere Berufszulassung zwingend erforderlich ist.
    • Wir haben mit unseren Versicherungspartnern eigene Deckungskonzepte entwickelt, die speziell auf unsere Wünsche/Vorgaben angepasst sind! Z. B. Beitragsfreistellung ab 1. Monatsbeitrag, Zuzahlungen möglich…
    • Best Advice: Wir sind verpflichtet, dem Kunden bei der Beratung von Versorgungszusagen den besten Rat zu erteilen, praktisch eine bedarfsgerechte Versicherungslösung mit einem guten Preis-Leistungs-Verhältnis von einem seriösen Versicherungsunternehmen anzubieten.

Erst-Informationen gemäß § 15 Versicherungsvermittlungsverordnung

Firmierung und Anschrift:

BAVcompact GmbH & Co. KG
Merkurring 33 – 35
22143 Hamburg
Tel.: 040-30 98 741 -70
Fax: 040-30 98 741 -99
E-Mail: info@bavcompact.de
Internet: www.bavcompact.de

Handels­register:

HRA 117514, Amtsgericht Hamburg

Persönlich haftende Gesellschaft­erin:

BAVcompact Verwaltungs GmbH

Handels­register:

HRB 13871, Amtsgericht Lübeck

Geschäfts­führung:

Wencke Gattinger

Einzel­prokura:

Peter Schubert

Zuständige Erlaubnis­behörde:

IHK Lübeck, Fackenburger Allee 2, 23554 Lübeck
Tel: 0451-6006-0, Fax: 0451-6006-999

Vermittler-Status:

Versicherungsmakler mit Erlaubnis gem. § 34 d Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)

Datum der Erlaubnis­erteilung:

28.05.2014

Registerstelle des Vermittler­registers:

Deutscher Industrie- u. Handelskammertag (DIHK) e.V., 11052 Berlin
Telefon: 0180-6005850 (Festpreis 0,20 €/Anruf; Mobilpreise maximal 0,60 €/Anruf)
Internet: www.vermittlerregister.info

Registrier­ungs-Nr.:

D-IZ8U-EYTUB-62

Schlichtungs­stellen:

Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin
Internet: www.versicherungsombudsmann.de

Online-Streit­beilegung:

Plattform der Europäischen Union zur Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ODR-VO)
Internet: https://webgate.ec.europa.eu/odr/main/

Unabhängig­keit:

BAVcompact hält keine direkte oder indirekte Beteiligung an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens. Ein Versicherungsunternehmen hält keine direkte oder indirekte Beteiligung am Kapital unseres Unternehmens.

Beratung und Vergütung:

Als Versicherungsmakler bietet BAVcompact eine Beratung an. Die Vergütung -Courtage genannt- für unsere Beratungs, Vermittlungs- und Betreuungstätigkeit trägt gewohnheitsrechtlich das Versicherungsunternehmen. Diese Vergütung ist somit nicht vom Auftraggeber (Kunden) zu zahlen, sondern bereits in dem jeweiligen Versicherungsbeitrag enthalten. Weitere Vergütungen erhält BAVcompact im Zusammenhang mit der Vermittlung nicht. Hiervon Abweichendes muss ausdrücklich zwischen uns und dem Auftraggeber vereinbart werden.

Berufs­rechtliche Regelung:

§ 34 d GewO, §§ 59-68 VVG, VersVermV

Berufs­verband:

Wir sind Mitglied im Bundesverband Deutscher Versicherungsmakler e.V. (BDVM)

Datum der Erstellung:

28.05.2014 (letzte Aktualisierung 25.10.2021)

Zusagearten

Zusageart 1

Klassische Leistungszusagen

Der Arbeitgeber sagt dem Arbeitnehmer eine konkrete Leistung in Form der Zahlung einer Altersrente mit ggf. biometrischen Risiken (Hinterbliebenenversorgung oder Invalidität) verbindlich zu. Hier übernimmt der Arbeitgeber erhebliche Risiken der Ausfinanzierung.
Ist schon während der Zusage die genaue Berechnung des Rentenbarwertes erforderlich, muss der Arbeitgeber Variablen wie der steigenden Lebenserwartung, Zins- und Kursschwankungen am Kapitalmarkt, Fluktuation der Arbeitnehmer und Versicherungsrisiken mit einbeziehen. Das gesamte finanzielle Risiko trägt der Arbeitgeber.
Zusageart 2

Beitragsorientierte Leistungszusage

Hier verpflichtet sich der Arbeitgeber, bestimmte Beiträge des Gehalts in eine Anwartschaft auf Alters-, Invalidität, – oder Hinterbliebenenversorgung zur betrieblichen Altersversorgung umzuwandeln. Die Höhe der Zusage ergibt sich aus der versicherungsmathematischen Kalkulation. Dabei wird eine Mindestverzinsung der Beiträge gewährleistet.
Zusageart 3

Beitragszusage mit Mindestleistung

Es handelt sich um Rentenpläne, bei denen sich der Arbeitgeber im Versorgungsfall fest zugesagte bzw. garantierte Leistung auf den Werterhalt der eingezahlten Beiträge beschränkt. Die Beiträge fließen an externe Versorgungseinrichtungen (Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung).
Damit verfügt der Arbeitgeber über eine hohe Kontrolle der Betriebsrenten und vermeidet hohe Risiken. Die Kapitalleistung mit ggf. Renditen der Vorsorgeeinrichtungen werden im Rentenalter an die Versicherten mittelbar ausgezahlt.
Zusageart 4

Beitragszusage nach dem Sozialpartnermodell

Die reine Beitragszusage war bis zum 31.12.2017 nicht im BetrAVG vorgesehen, also eine Zusage, bei der sich die Verpflichtung des Arbeitgebers auf die Zahlung des versprochenen Versorgungsbeitrags beschränkt. Erst seit dem 01.01.2018 ist eine reine Beitragszusage auf tariflicher Grundlage nach dem BRSG möglich.

Eine Studie zeigt:

mehr Informationen zur bAV in der Belegschaft gefragt, unser Anspruch auf Einzelberatung ist der richtige Weg!

BAVcompact

Wir denken an alles!