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BRSG: Antworten zur 15 % verpflichtenden AG-Zulage

  • 1. Gilt der neue AG-Zuschuss auch für die „alte“ bAV-Welt?

    Ja, die gesetzliche Grundlage für den neuen AG-Zuschuss in der „alten Welt“ ist § 1a BetrAVG n.F. Hier heißt es: „Der AG muss 15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich als AG-Zuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung SV-Beiträge einspart.“

    Der AG-Zuschuss im Rahmen des Sozialpartnermodells („neue“ bAV-Welt“) ist abweichend in § 23 BetrAVG n.F. geregelt. Es handelt sich um zwei unterschiedliche gesetzliche Grundlagen, die sich inhaltlich jedoch sehr ähneln.

    In der Übergangsregelung zu § 1a BetrAVG n.F. ist geregelt, ab wann der verpflichtende AG-Zuschuss gilt (§ 26a BetrAVG n.F.).

  • 2. Ab wann muss der AG-Zuschuss für eine Entgeltumwandlung gezahlt werden?

    Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) ist zum 01.01.2018 in Kraft getreten. Der neue verpflichtende AG-Zuschuss gilt jedoch zwingend erst ab dem 01.01.2019 (für Neuzusagen) mit einer Übergangsregelung für bereits bestehende Vereinbarungen (Altzusagen ab 01.01.2022). Geregelt sind diese Fristen in § 26 a BetrAVG n.F.

    Dabei kommt es nicht darauf an, wann der Versicherungsvertrag geschlossen wurde. Maßgeblich ist das Datum, an dem die individuelle Entgeltumwandlungsvereinbarung abgeschlossen wurde:

    • EU-Vereinbarung bis zum 31.12.2018 o. früher → Zuschusspflicht ab 01.01.2022
    • EU-Vereinbarung ab dem 01.01.2019 → Zuschusspflicht ab 01.01.2019

     

    Achtung:
    Bei Personal-Neueinstellungen ist auf mitgebrachte bAV-Verträge der gesetzliche Zuschuss bereits ab dem 01.01.2019 zu zahlen, da in diesem Fall zwangsläufig eine neue EU-Vereinbarung aufgenommen wird (das bedeutet eine Ungleichbehandlung gegenüber dem etablierten Personal mit vorhandenen bAV-Verträgen, da diese erst ab 01.01.2022 einen Zuschuss erhalten…!). Das Gleiche gilt auch bei Wiederinkraftsetzungen von beitragsfreien Altverträgen im laufenden Arbeitsverhältnis ab 01.01.2019, da auch hier eine neue EU-Vereinbarung erforderlich ist.

    Hinweis: Die Übergangsregelung gilt nur für den in § 1a BetrAVG n.F. geregelten AG-Zuschuss. Bei einer reinen Beitragszusage im Sozialpartnermodell und Entgeltumwandlung ist der AG-Zuschuss in § 23 BetrAVG n.F. geregelt. Hier gilt die Übergangsregelung nicht. Bei Entgeltumwandlung im Sozialpartnermodell ist der AG-Zuschuss ab dem 01.01.2018 verpflichtend.

  • 3. Welcher Zeitpunkt ist bei einer Betriebsvereinbarung maßgebend?

    Entscheidend ist immer das Datum der individuellen Vereinbarung zur Entgeltumwandlung. Wenn zum Beispiel eine Betriebsvereinbarung eine Entgeltumwandlung bereits seit 2012 ermöglicht, der AN aber erst in 2019 eine Entgeltumwandlung durchführt, ist der Zuschuss bereits 2019 zu zahlen. Hätte der AN bereits im Jahr 2018 eine Entgeltumwandlung durchgeführt, so wäre der Zuschuss erst ab 2022 zu zahlen. Diese Frage wird unter Experten allerdings unterschiedlich gesehen. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung entwickelt.

  • 4. Was bedeutet „soweit SV-Beiträge“ gespart werden?

    Der AG muss den Zuschuss von 15 % nur zahlen, soweit auch SV-Beiträge gespart werden. Das bedeutet, wenn die tatsächliche Ersparnis geringer ausfällt, weil der AN zum Beispiel mit seinem Verdienst zwischen der KV- (2023 = 4.987,50 €) und der RV- (2023 = 7.300 €) Beitragsbemessungsgrenze (BBG) liegt, braucht er auch nur einen entsprechend geringeren AG-Zuschuss zahlen.

    Wenn der AN mit seinem Verdienst über der KV-BBG liegt, spart der AG „nur“ die Beitragsanteile zur Renten- und Arbeitslosenversicherung, also 10,5 %.
    Der Zuschuss ist dem Grunde nach dann auch begrenzt auf 10,5 %.

    Beispiele:

    • Der AN verdient 2.500 € monatlich und wandelt 100 € im Monat um. Der AG muss einen Zuschuss i. H. v. 15 € zahlen (100 € x 15 %).
    • 2) Der AN verdient 5.000 € und wandelt 100 € im Monat um. Der AG-Zuschuss beträgt 10,50 € (100 € x 10.5 %).
    • 3) Der AN verdient 7.500 € und wandelt 100 € im Monat um. Der AG muss keinen Zuschuss zahlen (100 € x 0 %).

    Tipp:
    In der Praxis empfehlen wir eine einheitliche Regelung des AG-Zuschusses i. H. v. 15 % pauschal, da eine exakte Berechnung der SV-Ersparnis ein erheblicher Mehraufwand für die Entgeltabrechnungsabteilung bedeutet und bei geänderten Rahmenbedingungen permanent angepasst werden müsste. I.d.R. fallen die durch die vereinbarte Entgeltumwandlung eingesparten SV-Beiträge und weiteren Lohnnebenkosten (wie BG, ZVK u.a.) höher als 15 % aus.

  • 5. Kann eine bereits bestehende freiwillige AG-Zulage auf die gesetzlich zu zahlende Zulage angerechnet werden?

    Die Frage der Anrechnung hängt entscheidend von der Dokumentation des Zwecks der bisher schon gezahlten Zuschüsse ab. Der AG muss im Zweifelsfall nachweisen, dass die bereits gezahlten AG-Zuschüsse als Weitergabe der eingesparten SV-Beiträge anzusehen sind.

    Nach herrschender Meinung kann eine solche Dokumentation noch bis zum Beginn der gesetzlichen Verpflichtung (d.h. bis 31.12.2021) nachgeholt werden. Grundsatz: Eine Anrechnung eines bisher schon gezahlten Zuschusses ist umso wahrscheinlicher, je mehr die vereinbarte Regelung der gesetzlichen Regelung entspricht:

    • Direkte Abhängigkeit zwischen AG-Zuschuss und Entgeltumwandlung
    • Mind. Zuschuss in Höhe von 15 % des Entgeltumwandlungsbetrages
    • Voraussetzung für die Zahlung: SV-Ersparnis – „wenn und soweit“
    • Vertragliche Unverfallbarkeit ab Beginn
    • Vereinbarung einer Anrechnungsregelung:
      Die AG-Zulage wird auf einen zukünftig gesetzlich verpflichtend zu zahlenden AG-Zuschuss in Höhe von 15% des Umwandlungsbetrages angerechnet und ist nicht befristet. Dies gilt auch für einen vereinbarten Festbetragszuschuss.

    Hinweis:
    Die Frage der Anrechnung bereits bestehender freiwilliger Zuschussregelungen kann heute nicht rechtssicher beantwortet werden und wird zukünftig im Wege der Rechtsprechung beantwortet werden müssen. Unter Berücksichtigung der Frage „Was wollte der Gesetzgeber“ kann man jedoch einige Indizien festhalten, die dafür sprechen, dass eine bestehende freiwillige Regelung wahrscheinlich angerechnet werden würde. Anhand dieser Indizien haben wir unsere Vereinbarung zur Entgeltumwandlung nach bestem Wissen angepasst. Bei Verwendung unserer aktuellen Vereinbarung (siehe unsere Website www.bavcompact.de/Login/bAV-Formulare) können unsere Kunden mit größtmöglicher Sicherheit davon ausgehen, dass die getroffene Vereinbarung auf die gesetzliche Verpflichtung angerechnet werden wird.

    Eine Garantie können wir jedoch nicht geben. Alle anderen möglichen Varianten zur Vereinbarung eines Arbeitgeberzuschusses, dazu gehören insbesondere auch Festbetragsregelungen, sind unserer Ansicht nach zumindest sehr kritisch zu betrachten.

  • 6. Ein AG zahlt bereits einen Zuschuss in Höhe eines Festbetrages z.B. von 30 €, soweit der AN eine Entgeltumwandlung durchführt. In der Vereinbarung zur Entgeltumwandlung wird festgehalten, dass der AG damit die ersparten SV-Beiträge weitergeben will. Muss der AG zusätzlich den gesetzlichen Zuschuss in Höhe von 15 % zahlen?

    Da der AG dokumentiert hat (siehe Frage 4), dass in dem Festbetrag die Weitergabe der SV-Ersparnis zu sehen ist, ist nach heutigem Stand wahrscheinlich, dass die bereits getroffene Regelung auf die gesetzliche Verpflichtung angerechnet werden kann. Auch dadurch, dass der Festbetrag mit der Bedingung der Entgeltumwandlung verknüpft ist, könnte die Regelung entsprechend ausgelegt werden. Um größtmögliche Rechtssicherheit für den AG zu erreichen, sollte die bestehende Vereinbarung jedoch an die gesetzlichen Vorgaben angepasst werden.

  • 7. Ein AG zahlt jedem AN, der eine Entgeltumwandlung von mindestens 100 € durchführt, einen Festzuschuss von 50 €. Es kommt dabei nicht darauf an, dass der AG auch SV-Beiträge einspart. Für den Zuschuss gilt wie auch schon für die Entgeltumwandlung die gesetzliche Unverfallbarkeit.

    Bei dieser Regelung ist davon auszugehen, dass der AG ab 01.01.2022 zusätzlich einen AG-Zuschuss in Höhe von 15 % zahlen muss. In dem bisher gezahlten Festbetrag würde wahrscheinlich eine verkappte Arbeitgeberleistung gesehen werden.

  • 8. Ein AG zahlt bereits einen Zuschuss in Höhe von 10 % des jeweiligen Entgeltumwandlungsbetrages, wenn der AN eine Entgeltumwandlung vornimmt. In der Entgeltumwandlungsvereinbarung ist dokumentiert, dass der Zuschuss nur gezahlt wird, wenn SV-Beiträge gespart werden.

    Es ist sehr wahrscheinlich, dass diese Zuschussregelung auf die gesetzliche Verpflichtung angerechnet wird. Damit müsste der AG-Zuschuss ab 2022 „nur“ um 5 % angehoben werden.

    Es ist jedoch zu empfehlen, bereits in der jetzigen Vereinbarung eine entsprechende Anrechnungsregelung zu verankern.

    Zum Beispiel:
    Die AG-Zulage wird auf einen zukünftig gesetzlich verpflichtend zu zahlenden AG-Zuschuss in Höhe von 15% des Umwandlungsbetrages angerechnet und ist nicht. Dies gilt auch für einen vereinbarten Festbetragszuschuss.

  • 9. Können Vermögenswirksame Leistungen (VWL) auf den neuen AG-Zuschuss angerechnet werden?

    Nein. Vermögenswirksame Leistungen erfüllen nicht die Voraussetzungen für einen AG-Zuschuss im Sinne des Betriebsrentenstärkungsgesetzes. Sie werden nicht in Verbindung mit einer Entgeltumwandlung gezahlt und sie stellen auch keine Weitergabe einer SV-Ersparnis, die durch Entgeltumwandlung entsteht, dar.

    Wenn der AN einen Anspruch auf VWL (z.B. Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Gesamtzusage oder Arbeitsvertrag) hat und mit dem AG vereinbart, dass diese in eine wertgleiche Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung umgewandelt werden, handelt es sich um eine Entgeltumwandlung im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

    Diese kann nicht auf den neuen AG-Zuschuss angerechnet werden. Der AG muss dann auf den insgesamt umgewandelten Betrag (inkl. der VWL-AG-Zulage) zusätzlich 15 % gesetzlichen Zuschuss zahlen.

    Aber:
    Es gibt in der Praxis Fälle (z.B. bei wirksamer Änderung der Rechtsgrundlage), in denen die VWL-Leistungen nicht als Gehaltsbestandteile (Entgeltumwandlungen), sondern als AG-finanziert betrachtet werden. In diesem Fall ist auf die bisherige VWL-Zulage kein weiterer gesetzlicher Zuschuss zu zahlen. Auch eine Anrechnung auf den neuen Zuschuss ist bei zukünftigen bAV-Verträgen bei richtiger Formulierung und Dokumentierung darstellbar.

    Wir prüfen das gern für Sie.

  • 10. Gilt der neue Zuschuss auch für nach § 40b EStG a.F. pauschal versteuerte Verträge?

    Im Gesetz gibt es keine Differenzierung nach der Art der Versteuerung. Die Zuschusspflicht gilt für alle Entgeltumwandlungen.

    Es ist davon auszugehen, dass der AG auch bei alten § 40b EStG-Verträgen, bei denen eine Umwandlung aus einer Sonderzahlung stattfindet, einen entsprechenden Zuschuss zahlen muss. Nur in diesen Fällen entsteht auch eine SV-Ersparnis.

  • 11. Was gilt bei nach § 40b EStG a.F. pauschal versteuerten Verträgen, bei denen der AG die Pauschalsteuer übernimmt? Muss der AG zusätzlich den gesetzlichen AG-Zuschuss zahlen?

    Die Übernahme der Pauschalsteuer hat nicht den Charakter eines Arbeitgeberzuschusses. Der AG-Zuschuss wird direkt in den Vorsorgevertrag des Arbeitnehmers eingebracht und erhöht dessen Versorgung. Der AG muss den AG-Zuschuss zusätzlich zahlen.

  • 12. Viele Tarifverträge sehen bereits eine Zuschussregelung vor. Findet auch hier eine Anrechnung statt oder müssen die Tarifverträge zwingend angepasst werden?

    Der AG-Zuschuss nach § 1a BetrAVG n.F. ist tarifdispositiv (§ 19 Absatz1 BetrAVG n.F.). Das heißt, in Tarifverträgen kann davon auch zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.

    In der Gesetzesbegründung steht ausdrücklich, dass vor dem Gesetz getroffene Regelungen, die ungünstiger sind, ihre Gültigkeit behalten. Insofern besteht innerhalb von Tarifverträgen kein Zwang, bestehende Regelungen anzupassen und eine Anrechnungsproblematik stellt sich nicht.

    Es ist aber davon auszugehen, dass die Tarifpartner die lange Übergangsfrist nutzen werden, um ihre Vereinbarungen entsprechend anzupassen. Wenn in der Vergangenheit keine tariflichen Vereinbarungen zu einer Zuschussregelung getroffen worden sind, gilt der Gesetzestext – also ein AG-Zuschuss in Höhe von 15 %.
    Hinweis: Der AG-Zuschuss im Rahmen des Sozialpartnermodells, der in § 23 BetrAVG n.F. geregelt ist, ist nicht tarifdispositiv. Das heißt, Tarifvertragsparteien können in Tarifverträgen keine davon abweichende Regelung vereinbaren. Sie müssen zwingend ab dem 01.01.2018 einen AG-Zuschuss in Höhe von 15 % zahlen.

  • 13. Muss ein AG, der nicht tarifgebunden ist, sich jedoch an einen einschlägigen Tarifvertrag anlehnt, den neuen verpflichtenden AG-Zuschuss bezahlen?

    Gemäß § 19 Abs. 2 BetrAVG gelten auch hier die Bestimmungen des einschlägigen Tarifvertrages, dem man sich unterworfen hat (siehe auch Frage 12). Das bedeutet, dass auch hier zu Ungunsten des Mitarbeiters abgewichen werden kann. Der neue AG-Zuschuss ist nur dann zu zahlen, soweit der Tarifvertrag dies vorsieht.

  • 14. Kann ein AG eine in einer Vereinbarung zur Entgeltumwandlung bereits bestehende Zuschussregelung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers ändern?

    Änderungen der bestehenden Vereinbarungen können grundsätzlich nur einvernehmlich mit dem AN vereinbart werden. Insbesondere wenn sich die bestehenden Regelungen verschlechtern, ist eine Zustimmung des Arbeitnehmers zwingend erforderlich.

    Im Zweifelsfall ist zu prüfen, wie die zugrunde liegenden Vereinbarungen konkret ausgestaltet sind.

    Bei einer verbesserten Regelung ist die Zustimmung des Arbeitnehmers entbehrlich, da hier davon ausgegangen werden kann, dass der AN zustimmen würde.

  • 15. Wie wird der AG-Zuschuss steuerlich behandelt?

    Nach herrschender Meinung folgt die steuerliche Behandlung des Arbeitgeberzuschusses der steuerlichen Behandlung des Beitrags.

  • 16. Kann ein AG für einen AG-Zuschuss, den er zur Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers zahlt, den Förderbetrag nach § 100 EStG geltend machen?

    Nein. Beiträge im Sinne des § 1a Absatz 1a BetrAVG sind keine Beiträge im Sinne des § 100 EStG.

  • 17. Kann der AG seine Zuschuss-Pflicht umgehen, indem er eine Entgeltumwandlung nur in den Durchführungswegen Pensionszusage oder Unterstützungskasse zulässt?

    Nein, der AN kann im Rahmen seines Rechtsanspruchs gemäß § 1a Absatz 1 BetrAVG immer den Abschluss einer Direktversicherung verlangen.

  • 18. Was ist, wenn ein AN bereits den sv-freien Höchstbetrag (in 2022 = 282 € mtl.) umwandelt und der AG nun zusätzlich einen Zuschuss von 15 % zahlen muss? Ist dieser dann sv-pflichtig?

    Ja, der AG-Zuschuss ist wie ein Beitrag zu behandeln. Wird die sv-freie Höchstgrenze überschritten, dann ist der übersteigende Betrag sv-pflichtig. Für diesen Beitrag kommt es zu einer Doppelverbeitragung.

    Beispiel:
    Der AN wandelt in 2023 den Höchstbeitrag um: 292 € monatlich → sv-frei

    Der Arbeitsgeberzuschuss würde 15 % betragen also: 43,80 € monatlich → sv-pflichtig

    Wollen AG und AN diese Situation vermeiden, bietet sich folgende Berechnung in der Praxis an:

    • 292 € : 115 % = 253,91 € → maximale Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers
    • 253,91 € x 15 % = 38,09 € → AG-Zuschuss
    • 253,91 € + 38,09 € = 292 € → sv-freier Höchstbetrag

  • 19. Ist der neue AG-Zuschuss in denselben Vertrag einzuzahlen wie der bisherige Entgeltumwandlungsbetrag?

    Nein, das Gesetz regelt das so nicht. Es ist ebenfalls nicht festgelegt, dass für einen eventuell erforderlichen Neuvertrag das gleiche Produkt zu verwenden ist, wie im Altvertrag.

  • 20. Was gilt, wenn bisher gar keine Vereinbarung zur Entgeltumwandlung getroffen wurde?

    Im Rahmen der Entgeltumwandlung vereinbart der AN mit dem AG, dass ein Teil seines Entgelts nicht ausbezahlt, sondern als Beitrag in eine Direktversicherung oder in die Pensionskassenversorgung eingezahlt wird.

    Allein der Abschluss des Versicherungsvertrages ist jedoch nicht ausreichend, um die Entgeltumwandlung rechtssicher durchzuführen. Der Versicherungsvertrag regelt vor allem die Rechtsbeziehungen zwischen dem AG und dem Versicherer; nur das Bezugsrecht steht dem AN und ggf. seinen Hinterbliebenen zu.

    Arbeitsrechtliche Regelungen, die die Beziehung zwischen AG und AN betreffen, sind im Versicherungsschein nicht geregelt. Diese sind im Rahmen einer Arbeitsrechtlichen Vereinbarung (i.d.R. „Vereinbarung zur Entgeltumwandlung“) zu treffen, die dann Bestandteil des Arbeitsvertrages wird.

    Beide Verträge (Versicherungsvertrag und Arbeitsrechtliche Vereinbarung) gemeinsam bilden dann die arbeitsrechtliche Grundlage für die Durchführung der Entgeltumwandlung.

    Auch aus steuer- und sv-rechtlichen Gründen ist die Arbeitsrechtliche Vereinbarung unentbehrlich: Nur durch sie kann beispielsweise nachgewiesen werden, dass es sich – wie von der Finanzverwaltung gefordert – um die Umwandlung künftiger Arbeitslohnansprüche zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung handelt.

    Für bestehende und bis zum 31.12.2018 vereinbarte Entgeltumwandlungen gilt die Zuschussverpflichtung des Arbeitgebers ab dem 01.01.2022. AG haben also bis dahin Zeit, ihre bestehenden Regelungen anzupassen, um einer möglichen Anrechnungsproblematik zu entgehen.

    Das gilt auch dann, wenn noch überhaupt keine Arbeitsrechtliche Vereinbarung vorliegt. Die Empfehlung sollte aber in jedem Fall sein, die Arbeitsrechtliche Vereinbarung schnellstmöglich anzupassen oder nachzuholen.

    Das schafft nicht nur Rechtssicherheit, sondern die freiwillige Beteiligung des Arbeitgebers ist eine gute Möglichkeit Mitarbeiter zu binden, das Betriebsklima zu fördern und sich als attraktiver AG zu positionieren.

    Spätestens ab dem Jahr 2022 wird der Zuschuss für den AG verpflichtend sein und diese positive Wirkung zur Motivation und Bindung der Belegschaft verlieren.

    Bei Neuzusagen sollte der AG-Zuschuss von 15 % standardmäßig berücksichtigt werden.

  • 21. Muss der AG den gesetzlich verpflichtende Zuschuss ab 2019 bzw. 2022 zwingend in einer Arbeitsrechtlichen Vereinbarung regeln?

    § 1 a Absatz1 a BetrAVG begründet eine ureigene Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers. Der AG muss deshalb den AG-Zuschuss nicht zwingend gesondert arbeitsrechtlich vereinbaren.

    Allerdings sollte die Entgeltumwandlung aus Gründen der Rechtssicherheit arbeitsrechtlich vereinbart werden (siehe auch Frage 14). Aus Gründen der Transparenz wäre dann eine Dokumentation des Arbeitgeberzuschusses innerhalb der Vereinbarung zur Entgeltumwandlung empfehlenswert.

  • 22. Was gilt bei geringfügig Beschäftigten (450 €-Kräfte), bei denen der AG auch SV-Beiträge einspart? Was gilt bei gesetzlich versicherten bzw. bei privat versicherten Arbeitnehmern?

    Der AG-Zuschuss wird in § 1 a BetrAVG n. F. geregelt. § 1 a BetrAVG regelt auch den Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung. Damit gelten alle maßgeblichen Voraussetzungen für den Rechtsanspruch auch für den AG-Zuschuss.

    In der Konsequenz gilt damit die Zuschussverpflichtung nur für AN, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Die Frage, wie der AN krankenversichert ist, ist dabei unerheblich und wirkt sich ggfs. „nur“ auf die Höhe des Zuschusses aus.

    Minijobber, die sich für die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung entschieden haben, haben damit keinen Anspruch auf einen AG-Zuschuss, wenn der AG mit diesem freiwillig eine Entgeltumwandlung vereinbart hat.

  • 23. Wie kann man den AG-Zuschuss vereinbaren?

    Arbeitsrechtliche Regelungen, die die Beziehung zwischen AG und AN betreffen, sind im Rahmen einer Arbeitsrechtlichen Vereinbarung zu treffen, die dann Bestandteil des Arbeitsvertrages wird.

    Beide Verträge (Versicherungsvertrag und Arbeitsrechtliche Vereinbarung) gemeinsam bilden dann die arbeitsrechtliche Grundlage für die Durchführung der Entgeltumwandlung.

    Wir unterstützen unsere Kunden bei der Ausgestaltung ihrer betrieblichen Altersversorgung mit entsprechenden Musterformularen. Für die Direktversicherung oder Pensionskassenversorgung stehen Ihnen die jeweiligen Formulare „Vereinbarung über Entgeltumwandlung nach § 3 Nr. 63 EStG“ zur Verfügung. Die Formulare stehen auf unserer Website www.bavcompact.de/Login/bAV-Formulare) zum Herunterladen für Sie bereit.

  • 24. Was ist, wenn der AN mehr als 4 % der BBG (in 2022 = 282 € mtl.) umwandelt? Ist der AG dann verpflichtet, auf den vollen Entgeltumwandlungsbetrag den AG-Zuschuss zahlen?

    Der AG-Zuschuss folgt den Regelungen des Rechtsanspruchs auf Entgeltumwandlung (vgl. Frage 15). Der Rechtsanspruch besteht in Höhe von 4 % der BBG. Damit ist auch der Zuschuss auf Entgeltumwandlung in dieser Höhe begrenzt. Für diesen Betrag übersteigende Entgeltumwandlungen ist zwingend kein AG-Zuschuss zu zahlen. Der AG kann jedoch freiwillig mehr zahlen.

  • 25. Ein AG bietet in seinem Unternehmer die betriebliche Altersversorgung über unterschiedliche Durchführungswege an. Für die „normalen“ Mitarbeiter lässt er die Entgeltumwandlung über die Direktversicherung zu. Für Führungskräfte ist die Entgeltumwandlung über Unterstützungskassen möglich. Verstößt es gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn nur die „normalen“ AN einen AG-Zuschuss erhalten?

    Nein. Den verpflichtenden AG-Zuschuss gibt es nur in den versicherungsförmigen Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds. Die unterschiedliche Behandlung der AN beruht ausschließlich auf dem gewählten Durchführungsweg und hat damit sachliche Gründe.

  • 26. Wann ist der AG-Zuschuss zu zahlen (monatlich/jährlich)?

    Der AG-Zuschuss ist so zu zahlen, wie auch der Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung gezahlt wird. Bei monatlicher Beitragszahlung ist auch der AG-Zuschuss monatlich zu zahlen. Bei jährlicher Umwandlung aus einer Sonderzahlung ist auch der AG-Zuschuss einmalig zu zahlen.

  • 27. Was gilt in entgeltlosen Zeiten wie Elternzeit oder Krankheit ohne Lohnfortzahlung?

    Wenn die Entgeltumwandlung zum Beispiel in einer entgeltlosen Beschäftigungszeit unterbrochen wird, entfällt auch die Verpflichtung zur Zahlung des Arbeitgeberzuschusses.

    Wenn die Entgeltumwandlung wieder aufgenommen wird, muss der AG ab diesem Zeitpunkt auch wieder den AG-Zuschuss zahlen.

    Wenn der AN in der entgeltlosen Beschäftigungszeit die betriebliche Altersversorgung mit eigenen privaten Beiträgen fortführt, handelt es sich nicht um Entgeltumwandlung. Der AG ist nicht verpflichtet, einen AG-Zuschuss zu zahlen.

  • 28. Was ist die Folge, wenn der AG den AG-Zuschuss trotz gesetzlicher Verpflichtung nicht zahlt?

    Dann bleibt dem AN leider nur die Möglichkeit, den AG darauf zu verklagen. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre (§ 195 BGB).

  • 29. Gilt für den neuen AG-Zuschuss die gesetzliche Unverfallbarkeit (3-Jahres-Frist)?

    Nein. Die Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung einschließlich eines Arbeitgeberzuschusses ist sofort unverfallbar (§ 1 b Absatz 5 BetrAVG).

  • 30. Kann der neue AG-Zuschuss für eine bereits vorhandene Entgeltumwandlung in den bereits bestehenden Versicherungsvertrag zusätzlich eingezahlt werden?

    Es kommt darauf, in welcher Produktgeneration der Entgeltumwandlungsvertrag beim Versicherer abgeschlossen wurde. Ältere Versicherungsverträge haben i.d.R. einen Garantiezins und können daher in der Praxis meist nicht erhöht werden.

    Hier bieten sich 2 Möglichkeiten an:

    • Zuschuss in einen neuen Vertrag anlegen (Achtung: Es gelten oftmals Mindestbeiträge, meist 25 €/Monat)
    • Beibehaltung des bisherigen Beitrages durch Reduzierung der Entgeltumwandlung um den neuen Zuschuss
      Formel:
      Alter Beitrag : 115 % = Neue Entgeltumwandlung
      Neue Entgeltumwandlung x 15 % = Neuer Zuschuss
      Neue Entgeltumwandlung + Neuer Zuschuss = Alter Beitrag

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Achtung:
Die o.g. Fragen und Antworten stellen die aktuelle Rechtsauffassung der Versicherer dar. Diese kann sich durch zukünftige Rechtsprechung und/oder BMF-Schreiben verändern.

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